8 Der Beschwerdeführer wird im Falle eines Schuldspruchs mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen müssen (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr). Ausserdem droht ihm die obligatorische Landesverweisung. Beides stellt einen hohen Fluchtreiz dar. Die drohende Landesverweisung wurde entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers zur Recht vom Zwangsmassnahmengericht bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3; 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3). Art. 66a Abs. 1