Gemäss den Erkenntnissen aus den Ermittlungen besteht das Beziehungsumfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz aus Exfrauen/-freundinnen und Personen aus der Drogenszene. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland Italien über enge soziale Beziehungen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern und seine Schwester in Italien. Insbesondere zu seinen Eltern pflegt der Beschwerdeführer ein enges Verhältnis (vgl. Z. 134 f. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 5. September 2019). Mithin besteht auch zu seinem Heimatland eine starke familiäre Bindung.