Angehalten wurde er in einer Einzimmerwohnung, in der eine gewisse T.________ gemeldet ist. Nach eigenen Angaben wohnte der Beschwerdeführer dort seit 20 Tagen, wobei der Sozialdienst von seinem Wohnungswechsel keine Kenntnis hatte. Nach seiner Haftentlassung will der Beschwerdeführer bei seinem Bruder in Q.________(Ortschaft) wohnen. Ausser seinem Bruder in Q.________(Ortschaft) und seiner 6-jährigen Tochter leben wenig nahe Bezugspersonen in der Schweiz. Gemäss den Erkenntnissen aus den Ermittlungen besteht das Beziehungsumfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz aus Exfrauen/-freundinnen und Personen aus der Drogenszene.