Zu seiner zweiten Tochter S.________ (einjährig) hat der Beschwerdeführer erst gar keinen Kontakt. Es kann insoweit auf die einlässliche Zusammenfassung der Aussagen der Exfreundin des Beschwerdeführers P.________ in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2019, S. 4, verwiesen werden. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung ebenfalls relativ nebulös. Schriftenpolizeilich gemeldet war der Beschwerdeführer am Wohnsitz seiner Exfrau. Vom Sozialdienst zugewiesen war ihm ein Zimmer im Hotel X.________ in Y.________(Ortschaft). Angehalten wurde er in einer Einzimmerwohnung, in der eine gewisse T.________ gemeldet ist.