Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf eine tiefe Bindung zu seiner sechsjährigen Tochter R.________, welche selber lediglich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitzt. Diese Bindung war indes offenbar nicht stark genug, als dass sich der Beschwerdeführer bislang ernsthaft darum bemüht hätte, etwas zu ihrem finanziellen Unterhalt beizutragen. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer in knappen finanziellen Verhältnissen lebt. Indes war es ihm immerhin möglich, Geld für Kokain auszugeben und Autos zu kaufen (vgl. Z. 357 f. und 404 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2019).