Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, wonach vorliegend von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen ist. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ergeben die vorliegenden Unterlagen in der Tat das Bild eines sozial und wirtschaftlich wenig integrierten Beschwerdeführers, der sich kaum um die hiesige Rechtsordnung kümmert. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Er hat knapp 31 Jahre in seiner Heimat verbracht, dort die Schulen besucht und die prägenden Jahre seines Lebens verbracht.