In der Folge sei er beim RAV gewesen und habe ein paar Temporärjobs gehabt. Seine Exfrau habe zu 100 % gearbeitet, während der Beschwerdeführer «nicht wirklich viel» gemacht habe, keiner Arbeit nachgegangen sei, auch nicht im Haushalt mitgeholfen habe und Beziehungen zu anderen Frauen gepflegt habe. Nicht positiver sei das Bild betreffend seiner zweiten Tochter. Was die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelange und in Bezug auf seine Wohnsituation werde auf den Haftantrag verwiesen. Der Kontakt zum in Q.________(Ortschaft) wohnhaften Bruder scheine etwas aufzuleben, seit sich der Beschwerdeführer in Haft befinde.