6 und er habe erkannt, dass er sein Leben grundlegend ändern müsse, um weiterhin bei seinen Töchtern sein zu können. 4.4 Die Staatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme an, der Beschwerdeführer habe anfänglich, nachdem er im Jahr 2015 in die Schweiz gezogen sei, zwar noch gearbeitet. Bereits im Frühjahr 2016 habe er jedoch mit Kokain gehandelt. Im Verlauf des Jahres 2017 habe er seine Arbeitsstelle verloren. In der Folge sei er beim RAV gewesen und habe ein paar Temporärjobs gehabt.