Diesen Elementen der Lebenssituation des Beschwerdeführers, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen würden, seien folgende Punkte entgegenzusetzen: Die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes habe am 1. November 2019 als Auskunftsperson erklärt, dass sie seit dem 10. April 2018 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Eine gemeinsame Zukunft sehe sie nicht mehr. Der Beschwerdeführer bezahle ihr auch keine Alimente bzw. er habe in den letzten zwei Jahren insgesamt ungefähr CHF 300.00 bezahlt, obwohl er verpflichtet sei, monatlich CHF 150.00 zu bezahlen.