des Einvernahmeprotokolls vom 7. November 2019; Z. 341 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 14. November 2019]) sowie – in Bezug auf den Diebstahl eines Portemonnaies zum Nachteil von O.________ – aus einer entsprechenden Strafanzeige. 3.4 Ob auch der dringende Tatverdacht der Geldwäscherei gegeben ist, kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben.