Während des Klinikaufenthalts des Beschwerdeführers (August bis Dezember 2018), d.h. ca. 2 Wochen nach dessen Eintritt in die Psychiatrie, habe M.________ begonnen, das Kokain direkt von der Lieferantin des Beschwerdeführers, D.________, zu beziehen, jedoch in kleineren Mengen (3 Gramm) und zu einem besseren Preis. Ca. 2 Wochen nach der Verhaftung von D.________ (27. März 2019) habe der Beschwerdeführer sich wieder bei M.________ gemeldet. Bis zu dessen Verhaftung habe er das Kokain dann wieder beim Beschwerdeführer bezogen. Es habe sich um Stoff von «N.________» gehandelt.