_ wurde am 11. Dezember 2019 nach einem Kokainkauf angehalten und mehrmals befragt. Aus den Protokollen seiner Einvernahmen vom 11., 12. und 13. Dezember 2019 geht hervor, dass dieser vom Beschwerdeführer mit kleineren Unterbrüchen in der Zeit von Frühling 2016 bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers am 5. September 2019 wöchentlich ca. 5 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 400.00 bezogen hat. Während des Klinikaufenthalts des Beschwerdeführers (August bis Dezember 2018), d.h. ca. 2 Wochen nach dessen Eintritt in die Psychiatrie, habe M._____