3 worden seien, sind ihm die Vorhalte gemäss den Telefonüberwachungsergebnissen sowie die Aussagen des Abnehmers M.________ entgegenzuhalten, welche auf eine grössere Frequenz der Geschäfte sowie eine grössere massgebliche Drogenmenge hindeuten. Der Beschwerdeführer hat sich zwar grundsätzlich kooperativ gezeigt, es fällt indes auf, dass seine Aussagen oftmals vage blieben und eine Tendenz zur Minderung seiner Tatbeiträge erkennbar ist. M.________ wurde am 11. Dezember 2019 nach einem Kokainkauf angehalten und mehrmals befragt.