Aus den Überwachungsmassnahmen ergeben sich diverse Hinweise auf Kokainkäufe des Beschwerdeführers bei D.________. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragungen vom 30. Oktober, 7. und 14. November 2019 an, bei F.________, D.________, einem Dominikaner (im Mobiltelefon abgespeichert unter «G.________», «H.________», «I.________» und «J.________») sowie bei «K.________» («L.________») Kokain gekauft und teilweise auch weiterverkauft zu haben (vgl. für die detaillierte Zusammenfassung seiner Aussagen in Bezug auf die Zeitdauer und die Menge den Haftverlängerungsantrag vom 25. November 2019, S. 2).