Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, über einen längeren Zeitraum eine grössere Menge Kokain gekauft, selber konsumiert und weiterverkauft zu haben.