Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 538 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 9. Dezember 2019 (KZM 19 1387) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Gesetz über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) etc. Am 7. September 2019 ordnete das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) über den Beschwerdefüh- rer Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 4. Dezem- ber 2019. Nachdem die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 29. November 2019 bis zum Entscheid provisorisch verlängert worden war, verlängerte das Zwangs- massnahmengericht die Untersuchungshaft am 9. Dezember 2019 um drei Monate, d.h. bis zum 4. März 2020. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezem- ber 2019 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 23. Dezem- ber 2019 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaft- lichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 27. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmenge- richt verzichtete am 30. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzu- nehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersu- chungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweis- massnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- 2 führen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafun- tersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zuneh- mend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, über einen längeren Zeitraum eine grössere Menge Kokain gekauft, selber konsumiert und weiterverkauft zu ha- ben. Der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG gründet insbesondere auf den Ergebnissen der Überwachungsmassnah- men, der Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers, dem am Domizil des Beschwerdeführers aufgefundenen Kokain und der Präzisionswaage sowie seinen eigenen Aussagen. Im Rahmen der Aktion E.________ wurde seit längerer Zeit wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (Handel mit Kokain) gegen D.________ und weitere Personen ermittelt. Im Rahmen dieser Untersuchung bewilligte das Zwangsmassnahmengericht eine Echtzeitüberwachung der von D.________ ver- wendeten Mobiltelefonnummer sowie eine Audio- und Videoüberwachung in ihrer Wohnung. Bei diesen Überwachungen tauchte verschiedentlich auch der Be- schwerdeführer auf. Aus den Überwachungsmassnahmen ergeben sich diverse Hinweise auf Kokainkäufe des Beschwerdeführers bei D.________. Der Be- schwerdeführer gab anlässlich seiner Befragungen vom 30. Oktober, 7. und 14. November 2019 an, bei F.________, D.________, einem Dominikaner (im Mo- biltelefon abgespeichert unter «G.________», «H.________», «I.________» und «J.________») sowie bei «K.________» («L.________») Kokain gekauft und teil- weise auch weiterverkauft zu haben (vgl. für die detaillierte Zusammenfassung sei- ner Aussagen in Bezug auf die Zeitdauer und die Menge den Haftverlängerungsan- trag vom 25. November 2019, S. 2). Er gestand zudem ein, mehrmals für D.________ Kokainportionen von jeweils je ca. 20 Gramm aufbewahrt zu haben. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Einvernahmen auch Auszüge aus den Telefonüberwachungsergebnissen vorgehalten, welche hinsichtlich von D.________ auf Bezüge von grösseren Mengen Kokain hinweisen als vom Be- schwerdeführer eingestanden (vgl. die Protokolle der Einvernahmen vom 7. und 14. November 2019). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerde- führers, wonach es hierbei nicht um grössere Kokainmengen gegangen sei, er- scheinen wenig plausibel. Auch die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach er D.________ öfters gesagt habe, das Kokain sei für Dritte bestimmt, obwohl er es für den Eigenkonsum erworben habe, da diese nicht gewollt habe, dass er die Dro- gen selber konsumiere, erscheint wenig glaubhaft. Es kann insoweit auf die über- zeugenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 2.1 des Verlänge- rungsentscheids verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das BetmG grundsätzlich nicht. Soweit er festhält, dies be- ziehe sich nur auf diejenigen Vorwürfe, welche von ihm ausdrücklich zugegeben 3 worden seien, sind ihm die Vorhalte gemäss den Telefonüberwachungsergebnis- sen sowie die Aussagen des Abnehmers M.________ entgegenzuhalten, welche auf eine grössere Frequenz der Geschäfte sowie eine grössere massgebliche Dro- genmenge hindeuten. Der Beschwerdeführer hat sich zwar grundsätzlich koopera- tiv gezeigt, es fällt indes auf, dass seine Aussagen oftmals vage blieben und eine Tendenz zur Minderung seiner Tatbeiträge erkennbar ist. M.________ wurde am 11. Dezember 2019 nach einem Kokainkauf angehalten und mehrmals befragt. Aus den Protokollen seiner Einvernahmen vom 11., 12. und 13. Dezember 2019 geht hervor, dass dieser vom Beschwerdeführer mit kleineren Unterbrüchen in der Zeit von Frühling 2016 bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers am 5. September 2019 wöchentlich ca. 5 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 400.00 bezo- gen hat. Während des Klinikaufenthalts des Beschwerdeführers (August bis De- zember 2018), d.h. ca. 2 Wochen nach dessen Eintritt in die Psychiatrie, habe M.________ begonnen, das Kokain direkt von der Lieferantin des Beschwerdefüh- rers, D.________, zu beziehen, jedoch in kleineren Mengen (3 Gramm) und zu ei- nem besseren Preis. Ca. 2 Wochen nach der Verhaftung von D.________ (27. März 2019) habe der Beschwerdeführer sich wieder bei M.________ gemel- det. Bis zu dessen Verhaftung habe er das Kokain dann wieder beim Beschwerde- führer bezogen. Es habe sich um Stoff von «N.________» gehandelt. Nach der Verhaftung des Beschwerdeführers habe er dann direkt bei «N.________» bezo- gen. Durch die detaillierten Aussagen von M.________, welche bei summarischer Betrachtung nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden können, hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG weiter verdichtet. Insbesondere gestützt auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung sowie der Aussagen von M.________ ist davon auszugehen, dass die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall deut- lich überschritten ist. 3.3 Weiter ist auch ein dringender Tatverdacht auf mehrere (evtl. geringfügige) Diebstähle zu bejahen. Dieser ergibt sich einerseits aus den Aussagen des Be- schwerdeführers selbst (der Beschwerdeführer will für D.________ in den Ein- kaufsläden Migros, Coop oder Denner 10-15 Auftragsdiebstähle [Kleidung, Le- bensmittel, Spirituosen etc.] – pro Diebstahl im Wert von CHF 60.00 bis CHF 200.00 – verübt haben [vgl. Z. 255 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 30. Ok- tober 2019; Z. 565 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 7. November 2019; Z. 341 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 14. November 2019]) sowie – in Bezug auf den Diebstahl eines Portemonnaies zum Nachteil von O.________ – aus einer entspre- chenden Strafanzeige. 3.4 Ob auch der dringende Tatverdacht der Geldwäscherei gegeben ist, kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, 4 dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozia- len Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berück- sichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die fami- liären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Mi- grationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 als Saisonnier in der Schweiz geweilt. Am 1. März 2015 sei ihm eine bis zum 28. Fe- bruar 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind würden in der Schweiz leben. Diesen Elementen der Lebenssi- tuation des Beschwerdeführers, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen würden, seien folgende Punkte entgegenzusetzen: Die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes habe am 1. November 2019 als Auskunftsperson erklärt, dass sie seit dem 10. April 2018 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Eine gemeinsame Zukunft sehe sie nicht mehr. Der Beschwerdeführer bezahle ihr auch keine Alimente bzw. er habe in den letzten zwei Jahren insgesamt ungefähr CHF 300.00 bezahlt, obwohl er verpflichtet sei, monatlich CHF 150.00 zu bezahlen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 habe der Migrationsdienst des Kantons Bern die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und ihn mit Frist bis 25. November 2019 bzw. bis zum Tag seiner Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen. Angesichts der weiteren Verdichtung des dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG habe der Beschwerdeführer zudem im Falle einer Verurteilung mit einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen. Der Umstand, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung drohe, 5 spreche bereits im laufenden Strafverfahren für eine konkrete Fluchtgefahr. Vor diesem Hintergrund und da der Beschwerdeführer keine Erwerbsstelle mehr habe, indes über Schulden in der Höhe von rund CHF 25‘000.00 verfüge, erscheine die Möglichkeit eines weiteren Verbleibs in der Schweiz als deutlich getrübt. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er hält im Wesentlichen fest, es treffe zu, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und dass sie keine gemeinsame Zukunft mehr hätten. Trotz der Scheidung hätten sie aber weiterhin ein gutes Ver- hältnis. Er habe eine innige Beziehung zu seiner sechsjährigen Tochter und möch- te sein Besuchsrecht unbedingt ausüben. Bereits vor seiner Inhaftierung habe er seine Exfrau bei der Betreuung der gemeinsamen Tochter unterstützt. Bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils sei er in Untersuchungshaft gewesen, wes- halb es ihm nicht möglich gewesen, die gerichtlich vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Er sei aber bereit und willens, nach seiner Haftentlassung eine Arbeits- stelle zu finden und seinen Verpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der Nichtbe- zahlung der Alimente könne im Übrigen nicht auf die Beziehung zu seiner Tochter geschlossen werden. Er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, um die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland oder anderswohin zu reisen. Er habe neben seiner sechsjährigen Tochter ebenfalls eine Tochter mit P.________. Leider habe er zu dieser keinen regelmässigen Kontakt. Er wolle unbedingt auch zu seiner zweiten Tochter eine Beziehung aufbauen und für sie sorgen. Die Schweiz sei für ihn zu seiner neuen Heimat geworden. Er halte sich seit 1. März 2015 ununterbro- chen in der Schweiz auf und sei hier verwurzelt. Abgesehen von seinen Eltern und seiner Schwester befinde sich sein ganzes soziales Umfeld in der Schweiz. Insbe- sondere zu seinem in Q.________(Ortschaft) lebenden Bruder habe er eine enge Beziehung. Dieser habe ihm zugesichert, dass er nach der Haft bei ihm wohnen könne und dass er ihm bei der Jobsuche helfe. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung hänge mit der verschärften Praxis der Migrationsbehörden zusammen, wo- nach EU-Bürgern, welche über keine Erwerbstätigkeit mehr verfügen würden und keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung mehr hätten, weitaus schneller die Aufenthaltsbewilligung entzogen werde als früher. Aufgrund seiner Berufserfahrung im Baugewerbe werde er nach der Haftentlassung umgehend wieder eine Tem- poräranstellung finden und somit erneut eine Aufenthaltsbewilligung beantragen können. Zwar habe sich der dringende Tatverdacht verdichtet, dies bedeute aber nicht, dass es diesbezüglich auch zu einer Verurteilung kommen werde. Es müsse abgewartet werden, bevor von einer obligatorischen Landesverweisung die Rede sein könne. Für den Fall, dass wider Erwarten mit einer obligatorischen Landes- verweisung gerechnet werden müsse, sei davon auszugehen, dass er einen Härte- fall darstelle. Er sei gewillt, in der Schweiz zu bleiben. Er möchte seine Schulden begleichen und wisse, dass er dafür einer Arbeitstätigkeit nachgehen müsse. Die Schuldenanhäufung habe insbesondere mit seinem Drogenkonsum zu tun. Da er sich während der Untersuchungshaft von seiner Sucht befreit habe, sei auch davon auszugehen, dass er die Schulden zurückzahlen werde. Die fehlende Erwerbsstelle und die Schulden könnten folglich nicht für einen Fluchtgrund sprechen. Er stelle einen klassischen Fall eines Drogensüchtigen dar, der aufgrund seiner Sucht im- mer mehr in die Abwärtsspirale geraten sei. Das vorliegende Strafverfahren sowie die bisher ausgestandene Untersuchungshaft hätten ihm aber die Augen geöffnet 6 und er habe erkannt, dass er sein Leben grundlegend ändern müsse, um weiterhin bei seinen Töchtern sein zu können. 4.4 Die Staatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme an, der Be- schwerdeführer habe anfänglich, nachdem er im Jahr 2015 in die Schweiz gezogen sei, zwar noch gearbeitet. Bereits im Frühjahr 2016 habe er jedoch mit Kokain ge- handelt. Im Verlauf des Jahres 2017 habe er seine Arbeitsstelle verloren. In der Folge sei er beim RAV gewesen und habe ein paar Temporärjobs gehabt. Seine Exfrau habe zu 100 % gearbeitet, während der Beschwerdeführer «nicht wirklich viel» gemacht habe, keiner Arbeit nachgegangen sei, auch nicht im Haushalt mit- geholfen habe und Beziehungen zu anderen Frauen gepflegt habe. Nicht positiver sei das Bild betreffend seiner zweiten Tochter. Was die Integration des Beschwer- deführers in der Schweiz anbelange und in Bezug auf seine Wohnsituation werde auf den Haftantrag verwiesen. Der Kontakt zum in Q.________(Ortschaft) wohn- haften Bruder scheine etwas aufzuleben, seit sich der Beschwerdeführer in Haft befinde. Zu behaupten, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz verwurzelt, sei indes reichlich zweckoptimistisch. Die Aussichten des Beschwerdeführers, eine Anstellung zu finden, habe sich mit der laufenden Untersuchung nicht verbessert. Der Beschwerdeführer habe während längerer Zeit vor seiner Verhaftung keine Anstellung gefunden. Sollte dies lediglich daran gescheitert sein, dass er sich nicht ernsthaft darum bemüht habe oder weil er sich mit der Sozialhilfe zufrieden gege- ben habe, werfe dies kein gutes Licht auf seinen Integrationswillen. Dass der Be- schwerdeführer nun, wo sich die Schlinge zusammenziehe, ein ganz anderer Mensch geworden sein solle, sei nicht besonders glaubhaft und unterstreiche ein- mal mehr seine opportunistische Grundhaltung. Eine Berufung auf die Härtefallre- gelung erscheine angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts wenig aussichtsreich. Der Beschwerdeführer sei sozial und kulturell wenig inte- griert, arbeitslos, ausgesteuert und verschuldet. Er habe sich über jegliche rechtli- chen und moralischen Unterstützungspflichten gegenüber seiner nachgezogenen Familie resp. seinen Töchtern hinweggesetzt. Ihm drohten eine empfindliche Frei- heitsstrafe und eine obligatorische Landesverweisung. Es sei daher vom Bestehen einer Fluchtgefahr auszugehen. Die Beziehung zu einer seiner Töchter vermöge daran nichts zu ändern. 4.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, wonach vorliegend von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen ist. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ergeben die vorliegenden Unterlagen in der Tat das Bild eines sozial und wirt- schaftlich wenig integrierten Beschwerdeführers, der sich kaum um die hiesige Rechtsordnung kümmert. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöri- ger. Er hat knapp 31 Jahre in seiner Heimat verbracht, dort die Schulen besucht und die prägenden Jahre seines Lebens verbracht. Am 1. März 2015 ist er von Ita- lien in die Schweiz eingereist, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit 2017 geht er keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Er ist seit Oktober 2018 sozialhilfeabhängig. Bereits im Frühjahr 2016 handelte er mit Kokain. Er ist in der Schweiz zweimal zu Geldstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und geringfügigem Vermögensdelikt (Dieb- stahl) sowie zu mehreren Bussen wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches 7 Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund, Widerhandlungen gegen das SVG und Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren verurteilt worden. Im Betreibungs- register ist der Beschwerdeführer mit zahlreichen Betreibungen und Verlustschei- nen verzeichnet. Seine Schulden belaufen sich gemäss eigenen Angaben auf rund CHF 25‘000.00. Weiter ist seine Ehe gescheitert. Er lebt seit 10. April 2018 von seiner Ehefrau getrennt und ist von dieser seit 6. November 2019 geschieden. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf eine tiefe Bindung zu seiner sechsjährigen Tochter R.________, welche selber lediglich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitzt. Diese Bindung war indes offenbar nicht stark genug, als dass sich der Beschwerdeführer bislang ernsthaft darum bemüht hätte, etwas zu ihrem finanziellen Unterhalt beizutragen. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer in knappen finanziellen Verhältnissen lebt. Indes war es ihm immerhin möglich, Geld für Kokain auszugeben und Autos zu kaufen (vgl. Z. 357 f. und 404 ff. des Proto- kolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2019). Bei einer derart starken Bindung, wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben wird, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine knappen finanziellen Mittel zu Gunsten seiner Tochter eingesetzt hätte, auch bevor er mit Scheidungsurteil vom 6. November 2019 dazu gerichtlich verpflichtet wurde. Der Beschwerdeführer könnte den Kon- takt zu seiner Tochter R.________ im Falle einer Flucht zudem auch via sozia- le/digitale Medien oder Besuchen ausserhalb der Schweiz aufrecht halten, weshalb allein die Beziehung zu seiner Tochter nicht gegen eine Fluchtgefahr spricht. Zu seiner zweiten Tochter S.________ (einjährig) hat der Beschwerdeführer erst gar keinen Kontakt. Es kann insoweit auf die einlässliche Zusammenfassung der Aus- sagen der Exfreundin des Beschwerdeführers P.________ in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2019, S. 4, verwiesen werden. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhal- tung ebenfalls relativ nebulös. Schriftenpolizeilich gemeldet war der Beschwerde- führer am Wohnsitz seiner Exfrau. Vom Sozialdienst zugewiesen war ihm ein Zim- mer im Hotel X.________ in Y.________(Ortschaft). Angehalten wurde er in einer Einzimmerwohnung, in der eine gewisse T.________ gemeldet ist. Nach eigenen Angaben wohnte der Beschwerdeführer dort seit 20 Tagen, wobei der Sozialdienst von seinem Wohnungswechsel keine Kenntnis hatte. Nach seiner Haftentlassung will der Beschwerdeführer bei seinem Bruder in Q.________(Ortschaft) wohnen. Ausser seinem Bruder in Q.________(Ortschaft) und seiner 6-jährigen Tochter le- ben wenig nahe Bezugspersonen in der Schweiz. Gemäss den Erkenntnissen aus den Ermittlungen besteht das Beziehungsumfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz aus Exfrauen/-freundinnen und Personen aus der Drogenszene. Demge- genüber verfügt der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland Italien über en- ge soziale Beziehungen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine El- tern und seine Schwester in Italien. Insbesondere zu seinen Eltern pflegt der Be- schwerdeführer ein enges Verhältnis (vgl. Z. 134 f. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 5. September 2019). Mithin besteht auch zu seinem Heimatland eine starke familiäre Bindung. Von einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz kann bei der vorliegenden Ausgangslage demgegenüber nicht die Rede sein. 8 Der Beschwerdeführer wird im Falle eines Schuldspruchs mit einer längeren Frei- heitsstrafe rechnen müssen (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr). Ausserdem droht ihm die obligatorische Landesverweisung. Beides stellt einen hohen Fluchtreiz dar. Die drohende Landesverweisung wurde entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers zur Recht vom Zwangsmassnah- mengericht bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3; 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3). Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB sieht bei qualifizierter Wider- handlungen gegen das BetmG, wofür ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. E. 3.2 hiervor), die obligatorische Landesverweisung vor. Von dieser kann das Ge- richt nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen. Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Haftverfahren – genau- so wie die Frage der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs – nicht absch- liessend beurteilt, darf doch der Entscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert wer- den. Nur im Fall, dass bereits im Haftverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit an- genommen werden darf, das Sachgericht könnte dereinst auf einen Härtefall schliessen, dürfte der geltend gemachte Härtefall fluchtmindernd ins Gewicht fallen. Von dem ist vorliegend nicht auszugehen. Die Chance, dass das Sachgericht aus- nahmsweise von der Landesverweisung absehen könnte, ist derzeit als gering zu bezeichnen. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers, unbedingt in der Schweiz und bei seinen Töchtern zu bleiben, begründet noch keinen Härtefall. Der Be- schwerdeführer verfügt im Übrigen bereits heute über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 hat der Migrationsdienst des Kantons Bern die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und ihn mit Frist bis zum 25. November 2019 resp. bis zum Tag seiner Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass er auf- grund seiner Berufserfahrung im Baugewerbe umgehend nach der Haftentlassung wieder eine Temporärstelle finden und erneut eine Aufenthaltsbewilligung beantra- gen können wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass er offenbar bereits während län- gerer Zeit vor seiner Verhaftung keine feste Anstellung mehr gefunden hat. Seine Chancen auf eine Arbeitsstelle dürften sich mit der laufenden Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und Diebstahls nicht verbessert haben. Kommt hinzu, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über ei- nem Jahr – wie sie vorliegend im Raum steht – erneut zum Widerruf seiner Nieder- lassungsbewilligung führen könnte (vgl. hierzu BGE 139 I 31 E. 2). Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b und Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die auslän- dische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (BGE 135 II 377 E. 4.2). Über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wäre zwar erst nach rechtskräftigem Strafurteil zu befinden und der Entscheid der zuständigen Ausländerbehörde ist in keiner Weise zu präjudizieren. Dennoch ist der (erneute) drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine 9 konkrete Fluchtgefahr zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.5.1). Insgesamt erweisen sich die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz demnach als ungünstig. Die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte überwiegen diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich. Die Fluchtgefahr muss als erheblich bezeichnet werden. Dass das Zwangsmassnahmegericht Fluchtgefahr bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Dar- an vermögen auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu än- dern. Soweit er vorbringt, er verfüge über keine finanziellen Mittel, um die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland oder anderswohin zu reisen, ist ihm entge- genzuhalten, dass seine Eltern in Italien leben. Offenbar haben insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers und sein Bruder diesen bereits in der Vergangen- heit finanziell unterstützt (vgl. Z. 429 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2019). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben zudem auch schon «schwarz» gearbeitet (vgl. Z. 155 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Sep- tember 2019) und diverse Gelegenheitsjobs gemacht (vgl. Z. 115 des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 5. September 2019). Mithin ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Flucht zu finanzi- ellen Mitteln gelangen könnte. Die Beteuerung des Beschwerdeführers, das vorlie- gende Strafverfahren und die bislang ausgestandene Untersuchungshaft hätten ihm die Augen geöffnet und er habe erkannt, dass er sein Leben grundlegend än- dern müsse, ist mit Vorsicht zu geniessen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. September 2019 an, schon mit 21 Jahren Ko- kain konsumiert zu haben. Er habe dann aufgehört. Als er die «schwierige Schwei- zerin» kennengelernt habe, habe er wieder angefangen (Z. 138 f. des Einvernah- meprotokolls). Der Beschwerdeführer hat demnach bereits früher einmal aufgehört, Kokain zu konsumieren und ist alsdann wieder in seine Sucht zurückgefallen. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, wie er von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, kann – gleichermassen wie im angefochtenen Entscheid – offen bleiben. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 5. September 2019 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersu- 10 chungshaft um drei Monate bis am 4. März 2020 führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr; vgl. zudem den Grundtatbestand, Art. 19 Abs. 1 BetmG [Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren]) sowie des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) droht noch keine Überhaft. Die Dauer der Haft erscheint in Anbetracht der noch anstehenden Ermitt- lungshandlungen (insbesondere Ermittlungsverfahren gegen F.________, «J.________» und «L.________», Befragung von U.________, Identifizie- ren/Ermitteln weiterer Lieferanten/Abnehmer des Beschwerdeführers und Konfron- tation des Beschwerdeführers mit diesen Ergebnissen; weitere Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Auswertungsergebnissen der sichergestellten Mobilte- lefone; Erstellung des polizeilichen Schlussberichts; Ausarbeitung eines Entwurfs der Anklageschrift und Mitteilung gemäss Art. 318 StPO; allfällige Beweisergän- zungen gestützt auf Parteianträge; Anklageerhebung) verhältnismässig. Ferner sind auch keine anderen, milderen Mittel ersichtlich, welche der vorliegenden Fluchtgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Solche werden auch vom Be- schwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, eine Befragung der genannten Drogenlieferanten könne auch erfolgen, ohne dass er sich in Untersuchungshaft befinde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Un- tersuchungshaft nicht wegen Kollusions-, sondern wegen Fluchtgefahr verlängert wurde. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 4. März 2020 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin V.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident W.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12