4. Der Beschwerdeführerin wird für die im eingestellten Verfahren erfolgte Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von CHF 100.00 ausgerichtet. 5. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 6. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)