1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019 im Verfahren BM 16 3990 wird aufgehoben. 2. Für ihre Aufwendungen im Verfahren BM 16 3990 vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘033.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 3. Für ihre Aufwendungen im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 974.70 ausgerichtet.