Dasselbe gilt für die Höhe der geforderten Entschädigung für die Beschwerdeverfahren (CHF 974.70 inkl. Auslagen und MWST). 4.3 Ferner ist der Beschwerdeführerin für die im eingestellten Verfahren erfolgte Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von CHF 100.00 zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). 5. Die Kosten der Beschwerdeverfahren BK 19 71 und BK 19 537, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: