430 Abs. 1 Bst. a StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Folglich ist ihr eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auszurichten. 4.2 Die Beschwerdeführerin respektive Rechtsanwalt Dr. B.________ macht für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Entschädigungsforderung von CHF 1‘033.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese ist angemessen. Dasselbe gilt für die Höhe der geforderten Entschädigung für die Beschwerdeverfahren (CHF 974.70 inkl. Auslagen und MWST).