Ob bei anderen unbewilligten Demonstrationen je nach Situation bereits aufgrund der Teilnahme ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung oder eines anderen Straftatbestandes eröffnet werden und es bei einer allfälligen späteren Verfahrenseinstellung zu einer Kostenauferlage respektive zu einer Verweigerung einer Entschädigung kommen könnte, ist eine andere Frage, welche hier nicht beantwortet zu werden braucht. Nach dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin hier die Einleitung des Strafverfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht i.S.v. Art. 430 Abs. 1 Bst.