Dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts kommt insoweit Bindungswirkung zu, als sachverhaltsmässig (sinngemäss in Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes) feststeht, dass die Beschwerdeführerin nicht bis zur polizeilichen Auflösung der Einkesselung (um ca. 15.40 Uhr) bei der Gruppe der renitenten Demonstrierenden verblieben ist, sondern sich früher entfernte. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass sie den polizeilichen Abmahnungen nachgekommen ist.