2 4. 4.1 Die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft beinhaltet durchaus stichhaltige Elemente, jedoch kann ihr hier insgesamt nicht gefolgt werden: Dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts kommt insoweit Bindungswirkung zu, als sachverhaltsmässig (sinngemäss in Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes) feststeht, dass die Beschwerdeführerin nicht bis zur polizeilichen Auflösung der Einkesselung (um ca. 15.40 Uhr) bei der Gruppe der renitenten Demonstrierenden verblieben ist, sondern sich früher entfernte.