Vielmehr erscheine der Bundesgerichtsentscheid hierzu als unvollständig. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist es für die Entschädigungsfolge irrelevant, ob die Beschwerdeführerin in der aktenkundigen Videoaufzeichnung erkennbar sei und ob aus den Verfahrensakten mit Klarheit erstellt werden könne, um welche Uhrzeit sie verhaftet worden sei, weil bereits ihre Teilnahme an der Kundgebung die Verweigerung einer Entschädigung rechtfertige. Die Verweigerung einer Entschädigung sei somit als rechtmässig anzusehen. Daran ändere sich mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nichts, weil er sich zu der massgeblichen Frage gar nicht äussere.