SR 311) begründe und sie ausserdem kausal sei für die Einleitung eines Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin am antifaschistischen Spaziergang vom 15. Oktober 2015 sei aktenkundig und werde nicht bestritten. Dass sich allein daraus ihr prozessuales Verschulden ergebe, werde im bundesgerichtlichen Entscheid nicht thematisiert. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass diese Rechtsfolge implizit ausgeschlossen worden wäre. Vielmehr erscheine der Bundesgerichtsentscheid hierzu als unvollständig.