Es stelle sich nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. In der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren BK 19 71 sei die Ansicht vertreten worden, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ein vorwerfbares Verhalten nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 311) begründe und sie ausserdem kausal sei für die Einleitung eines Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung.