3. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte dennoch mit folgenden Argumenten die Abweisung der Beschwerde: Aus den Erwägungen des Bundesgerichts müsse geschlossen werden, dass die Verhaftung der Beschwerdeführerin erst um 15.40 Uhr, wie dies im Berichtsrapport vom 23. Dezember 2015 festgehalten werde, nicht genügend nachgewiesen sei, als dass sich daraus ableiten liesse, sie habe sich der polizeilichen Abmahnung widersetzt. Es stelle sich nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe.