In den Videoaufnahmen der fraglichen Kundgebung ist die Beschwerdeführerin nicht erkennbar (kantonale Akten). Vorliegend ist somit weder unbestritten noch klar nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin polizeilichen Abmahnungen nicht nachgekommen ist und es bleibt unklar, bis wann sie in der Gruppe der Demonstrierenden verblieben ist. […]