2. Die massgebende Erwägung 2.4 des Bundesgerichts lautet wie folgt: […] Die Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher polizeilicher Abmahnung (mit Lautsprecheranlagen) in der demonstrierenden Gruppe verblieben ist, was diese indes bestreitet. In den Videoaufnahmen der fraglichen Kundgebung ist die Beschwerdeführerin nicht erkennbar (kantonale Akten).