___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, dass sie an den Rechtsbegehren, welche sie in der ursprünglichen Beschwerde vom 13. Februar 2020 gestellt habe, vollumfänglich festhalte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.