2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft