Mit diesen Ersatzmassnahmen könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Auch eine Schriftensperre kann nicht als geeignete Ersatzmassnahme bezeichnet werden, zumal an der Landesgrenze kaum noch Personenkontrollen durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011, E. 3.4). Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.