237 StPO zum gleichen Ziel führen. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind jedoch nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution vermag seine künftige Anwesenheit im Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht und scheint selber kein oder kaum Geld zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21. November 2019 Z. 48-72). Die Kaution würde somit von Drittpersonen gestellt. Genauere Angaben hierzu fehlen jedoch.