Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwürfe fällt die bisherige Haftdauer auch noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion (Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten, vgl. vorne E. 5.3). 7.2 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen.