6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlungen ausstehend sind. Aufgrund seines Verhaltens ist von einem grossen persönlichen und strafprozessualen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, auf die Ermittlungen Einfluss nehmen zu wollen. Im Fall einer Haftentlassung müsste derzeit mit Beeinflussungsversuchen gerechnet werden. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr daher zu Recht bejaht.