113 StPO). Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten müssen seine Aussagen tatsächlich als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmasslich beteiligte Personen oder Dritte zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich D.________. Zudem sollen auf dem mutmasslichen Deliktsgut Aufschriften und Kleber sowie Liederadressen entfernt worden sein, was als Kollusionshandlung gewertet werden darf. 6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlungen ausstehend sind.