Der Beschwerdeführer bestreitet wie gesagt eine Beteiligung an den Einschleich-/Einbruchdiebstählen. Dass das Zwangsmassnahmengericht das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bzw. sein abstreitendes Verhalten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr berücksichtigt und zu seinen Ungunsten ausgelegt hat, ist nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Art. 113 StPO).