Soweit sie betreffend bestehen klar Kollusionsmöglichkeiten. Unklar ist weiter, mit welchem Fahrzeug das Deliktsgut transportiert worden ist. Auch insoweit – bzw. soweit den Halter betreffend – bestehen Kollusionsmöglichkeiten. Schliesslich ist die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet wie gesagt eine Beteiligung an den Einschleich-/Einbruchdiebstählen.