Auch wenn richtig ist, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswertung des Mobiltelefons seines Bruders und die weitere Spurenauswertung als solche nehmen kann, so sind doch Kollusionshandlungen auf die sich aus den Auswertungen ergebenden weiteren Ermittlungsansätze möglich. Noch nicht parteiöffentlich einvernommen wurde D.________, die Freundin des Beschwerdeführers. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft soll sie scheinbar ebenfalls von der Kamera der Baustelle «F.________» erfasst worden sein. Soweit sie betreffend bestehen klar Kollusionsmöglichkeiten.