10 nahme vom 20. Dezember 2019 darauf, dass die Zuordnung der sichergestellten Gegenstände eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und die Beschuldigten noch mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert werden müssen, ohne dass vorher die Möglichkeit von Absprachen besteht. Auch wenn richtig ist, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswertung des Mobiltelefons seines Bruders und die weitere Spurenauswertung als solche nehmen kann, so sind doch Kollusionshandlungen auf die sich aus den Auswertungen ergebenden weiteren Ermittlungsansätze möglich.