Die Beschuldigten bestreiten die ihnen zur Last gelegten Tatvorwürfe. Davon, dass die Ermittlungen weit fortgeschritten wären und sich die Strafuntersuchung vor dem Abschluss befinde, kann nicht gesprochen werden. An den Nachweis der Kollusionsgefahr müssen daher nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung-