6.4 Auch wenn sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht nicht explizit auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr berufen hat, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass im Fall einer Haftentlassung konkret von Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt – insbesondere Art und Intensität der Zusammenarbeit zwischen den mutmasslich beteiligten Personen – noch nicht umfassend abgeklärt ist. Die Beschuldigten bestreiten die ihnen zur Last gelegten Tatvorwürfe.