Auch die Staatsanwaltschaft berufe sich nicht mehr auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. 6.3 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln.