Zudem dränge sich mit Blick auf die anlässlich der Haftverhandlung vom 5. Dezember 2019 geltend gemachte Landesabwesenheit mit seiner Freundin Abklärungen bei Letzterer auf. Das abstreitende Verhalten des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass beim Deliktsgut Herkunfts- und Lieferangaben entfernt worden seien, würden für Kollusionswillen sprechen. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass keine Ermittlungshandlungen mehr ausstehend seien, auf die er kolludierend einwirken könnte. Alle beschuldigten Personen seien einvernommen worden.