9 ein Fahrzeug verwendet worden sei, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jedoch nicht über ein auf ihren Namen eingelöstes Fahrzeug verfügen würden, Anhaltspunkte dafür, dass noch weitere Personen involviert sein dürften. Zudem dränge sich mit Blick auf die anlässlich der Haftverhandlung vom 5. Dezember 2019 geltend gemachte Landesabwesenheit mit seiner Freundin Abklärungen bei Letzterer auf.