Den Kontakt mit seinen Kindern könnte er auch via soziale/digitale Medien oder Besuchen ausserhalb der Schweiz aufrecht halten. Dass das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der Gesamtumstände die Wahrscheinlichkeit bejaht hat, dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und namentlich den geordneten Gang desselben nicht zuletzt aufgrund seiner zahlreichen Kontakte (und Quartiere) im Ausland nicht freiwillig zur Verfügung der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei halten dürfte, kann nicht beanstandet werden. Die Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.