Seine Ehefrau will er jedenfalls nicht mehr sehen, so dass ein Wohnen bei ihr und den gemeinsamen Kindern wohl ausgeschlossen ist (vgl. sein Scheiben vom 24. November 2019 an seinen Sohn E.________). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer jegliche Beteiligung bestreitet und seine Aussagen als unglaubhaft bezeichnet werden müssen, besteht keine Gewähr, dass er sich im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Es existieren genügend Anhaltspunkte, dass er untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen könnte.