Abgesehen von den Kindern und seiner Freundin, von der er sich zwischenzeitlich getrennt zu haben scheint (Einvernahme vom 21. November 2019 Z. 220), hat er hier keine Kontakte. Sozial und beruflich ist er in der Schweiz somit nicht verwurzelt. Wo er in der Schweiz im Fall einer Haftentlassung wohnen könnte, ist unklar. Seine Ehefrau will er jedenfalls nicht mehr sehen, so dass ein Wohnen bei ihr und den gemeinsamen Kindern wohl ausgeschlossen ist (vgl. sein Scheiben vom 24. November 2019 an seinen Sohn E.________).