Die genaue Höhe der Strafe, welche der Beschwerdeführer im Verurteilungsfall zu erwarten hätte, kann im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls ist mit Blick auf das zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten damit zu rechnen, dass ihm eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten droht. Ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen würde, ist unklar, hat der Beschwerdeführer doch keinen blanken Strafregisterauszug. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kommt vorliegend dem Indiz «der Schwere der drohenden