SR 311.0]). Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 139 Ziff. 2 StGB), wofür eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen droht. Handelt der Dieb als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, liegt die Mindeststrafe bei sechs Monaten Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Die genaue Höhe der Strafe, welche der Beschwerdeführer im Verurteilungsfall zu erwarten hätte, kann im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.